Die Rheinische Post Moers berichtet am 30.07.2014 (Auszug):
Hans-Peter Feldmann, der sich als Sprecher der Initiative für Hochwasserschutz am Niederrhein in der Region einen Namen gemacht hat, hatte sich im Frühjahr in die alten Akten über den Eyller Berg eingearbeitet. Er
musste feststellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten nie eine Gefährdungsabschätzung vorgenommen worden war. Aus seiner Sicht birgt die Altdeponie jedoch hinsichtlich ihrer Lage in einem „natürlichen Überschwemmungsgebiet“ sowie unter Bergbaueinfluss ein besonderes Risiko (RP berichtete).
Als kritisch bewertete er, dass unter dem Bergbau- und Hausmüllteil keine oder nur unzureichende Basisabsicherung bestehe. Es gebe nur eine Oberflächenabdichtung. Ein weiteres Argument, das er für eine Gefährdungsabschätzung anführte, waren die bergbaulichen Aktivitäten unter dem Eyller Berg. Senkungen, Zerrungen und Pressungen würden auf den Deponiekörper wirken. Die Gruppe um Hans-Peter Feldmann wandte sich in einem offenen Brief an Ministerpräsidentin Hannelore Kraft. Mitte Juli gab es eine erste Reaktion auf die Forderung der Initiative, die unter anderem durch Politiker der VWG im Kreis Wesel unterstützt wird.
Feldmann erreichte ein vierseitiges Antwortschreiben aus dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Darin informiert das Ministerium darüber, dass die von Feldmann aufgeführten Altdeponien dem Berg- und Abfallrecht unterliegen und nicht dem Bodenschutzrecht. Deshalb könne es formal betrachtet auch keine Forderung nach einer Gefährdungsabschätzung geben. Dennoch sei es richtig, auf die möglichen Gefahren solcher alten Ablagerungen hinzuweisen. Auch sei im Rahmen des Abfall- und Bergrechts dafür Sorge zu tragen, dass es keine Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt gebe, tei lte das Umweltministerium mit. Im Antwortschreiben erklärt es, dass es eine „durchaus bewährte“ Vorgehensweise sei, Altdeponien, die keine Basisabdichtung hätten, mit einer „qualifizierten Oberflächenabdichtung“ zu versehen. Dabei mache es keinen Unterschied, schreigt das Ministerium, ob die Altdeponie dem Bergrecht, dem Bodenschutzrecht oder dem Abfallrecht unterliege. Auch die ehemalige Hausmülldeponie der Stadt Kamp-Lintfort sei auf Grundlage des Abfallrechts mit einer Oberflächenabdichtung versehen worden. (…)
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